(1) Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(1a) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
(2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat.
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https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
19.08.2007 - Stand 18. Januar 2018. BEEG 570. Nachfolgend abgedruckt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015. Für die Statistik maßgebend sind. §§
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/74498/neufassung-beeg-bundesgesetzblatt-data.pdf
29.01.2015 - Januar 2015. Nr. 3. Bekanntmachung der Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Vom 27. Januar 2015. Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I. S. 2325) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeselter
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_show_pdf?p_id=27022
Düsseldorf. 8.210. 4,23%. 9,89. Duisburg. 5.112. 2,63%. 6,16. Essen. 6.404. 3,30%. 7,72. Krefeld. 2.292. 1,18%. 2,76. Mönchengladbach. 2.544. 1,31%. 3,07. Mülheim an der Ruhr. 1.709. 0,88%. 2,06. Oberhausen. 2.060. 1,06%. 2,48. Remscheid. 1.055. 0,54%. 1
https://www.krefeld.de/C1257CBD001F275F/files/antragsformular-elterngeld-2015.p...
BEEG NRW Stand Juni 2015. Festlegung des Bezugszeitraums. 4. Lebens- monat des. Kindes. Basis- eltern- geld. Eltern- geld. Plus. Partner- schafts- bonus. 1.*. 2.*. 3.*. 4.*. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 2
http://www.buzer.de/gesetz/7484/a147150.htm
(1) Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der.
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
(1) 1Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgeno
https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
Weiter zu § 27 Übergangsvorschrift . - § 27. Übergangsvorschrift. ( 1 ) 1 Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Für die
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Rz. 1 § 27 ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2, der zunächst als § 27 Abs. 4 galt, hat die Norm inzwischen e
http://www.kavsh.de/News/587/Aenderung-des-Bundeselterngeld--und-Elternzeitgese...
Dies hat u. a. Auswirkungen auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 sind die §§ 2b, 3 und 27 BEEG geändert worden, und zwar mit Wirkung vom 30. Oktober 2012. In den genannten Bestimmungen