§ 24a BEEG, Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt
Paragraph 24a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundesministeriums diesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers übermittelt werden.


(2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.


(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - Statistisches Bundesamt

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
19.08.2007 - Stand 18. Januar 2018. BEEG 570. Nachfolgend abgedruckt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015. Für die Statistik maßgebend sind. §§

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG - (EWeRK) – Nomos

http://www.ewerk.nomos.de/fileadmin/gfdsa/doc/21-BEEG.pdf
24a. Übermittlung von Einzelangaben durch das. Statistische Bundesamt. § 25. Bericht. § 26. Anwendung der Bücher des. Sozialgesetzbuches. § 27. Übergangsvorschrift. 1) Zum Bundeselterngeld- und ElternzeitG haben die Länder ua folgende Vorschriften erlass

Anlage A - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/schleswig-holstein/ab_01_01_2013/Anlage_A.pdf
LAsD S-H - 1207a - Bescheinigungen BEEG - 10/2014. Anlage A. Bescheinigungen. 23 Arbeitgeber/Dienstherr. Datum/Unterschrift. Stempel des Arbeitgebers/Dienstherrn. Das Beschäftigungsverhältnis. Nach der Mutterschutzfrist wurde/wird Erholungsurlaub in Ansp

Inhalt

https://d-nb.info/1068184116/04
Mutterschutzgesetz (MuSchG). 21. Mutterschutzverordnung (MuSchArbV). 31. SGB V - Auszug (§§ 24c und 24i). 37. Aufwendungsausgleichgesetz (AAG). 39. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). 45. MutterschutzRL 92/85/EWG. 67. Elternurlaub RL 96/34/EG.

Nach § 4 a Abs. 1 Nr. 2 BEEG hat Anspruch auf Betreuungsgeld nur ...

https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97838...
Prüfungsreihenfolge: Voraussetzungen des § 4 a Abs. 1 Nr. 2 BEEG. Rn. Für ein Kind werden keine Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in Anspruch genommen, wenn. – das Kind in Deutschland oder im EU-Ausland keine Einrichtung oder Gruppe zur. Kinderbetreuu


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 24a Übermittlun ... / 2.1 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Rz. 4 § 24a Abs. 1 ist eine Ermächtigung an das Statistische Bundesamt. Dieses wird ermächtigt, Einzelangaben aus seinen Datenbeständen für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an das fachlich zuständige Bundesministerium zu überm

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 24a Übermittlung von ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 mit Wirkung zum 18.9.2012 in das BEEG eingefügt worden. Sie ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des BT-Ausschusses für Familie, S

25 BEEG, Bericht - AOK - Service für Unternehmen: PRO ...

http://www.aok-business.de/nordwest/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenba...
1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. 2Bis zum 31. Dezember 2017 legt sie einen Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum P

umwelt-online: BEEG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ...

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/arbeitsrecht/beeg.htm
BEEG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. Vom 27. Januar 2015 (BGBl. I Nr. 3 vom 29.01.2015 S. 33; ...... 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt. (1) Zur Abschätzung von Auswirkun

§ 17 BEEG Urlaub - SGB

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/beeg/17.html
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin w


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 5: Statistik und Schlussvorschriften › § 24a

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 24a BEEG
    § 24a Abs. 1 BEEG oder § 24a Abs. I BEEG
    § 24a Abs. 2 BEEG oder § 24a Abs. II BEEG
    § 24a Abs. 3 BEEG oder § 24a Abs. III BEEG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Elternzeitgesetz.net