(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.
(2) Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. September 2013 für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:
(4) Hilfsmerkmale sind:
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https://www.bmfsfj.de/blob/jump/74502/beeg-fuer-geburten-bis-2012-data.pdf
05.12.2006 - ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG ) ..... Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch ... mehr als die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld, beste
https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Soziales/Elterngeld/Betreuu...
05.03.2018 - Empfängerzahlen auszugehen. Die Bundessta- tistik betreffenden Paragraphen (§§ 22 ff BEEG) bleiben vom Urteil des BVerfG unberücksichtigt. Allgemeine Erläuterungen. Seit dem 1. August 2013 kann für Kinder, die ab dem 1. August 2012 geboren w
https://www.imagi.de/RundschreibenDB/DE/2007/RdSchr_20070710.pdf?__blob=publica...
10.07.2007 - Dezember 2006 für die Tarifbeschäftigten des Bundes. BEZUG Ablösung des Bundeserziehungsgeldgesetzes durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom. 11. Dezember 2006 (BGBl. 2006 IS. 2748). Meine Rundschreiben vom 22. Dezember 2000 und
https://www.km.bayern.de/download/12252_fms_02.07.2015__vollzug_des_gesetzes_zu...
rene Kinder sind die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind nur. Änderungen beim Elterngeld für Mehrlingsgeburten. In Ergänzung zu den Hinweisen zum Vollzug des BEEG (FMS vom 17. Ma
https://www.steuernetz.de/gesetze/beeg/22
(2) 1Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslös
https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/informationen/veroeffentlichungen/taetigk...
22 BEEG - Bundesstatistik. (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesa
https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
Weiter zu § 22 Bundesstatistik - § 22. Bundesstatistik. ( 1 ) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durchzuführen. 2 D
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang e
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Er