§ 22 BEEG, Bundesstatistik
Paragraph 22 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.


(2) Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Art der Berechtigung nach § 1,
2.
Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f),
3.
Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3,
4.
Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
5.
Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4 Absatz 4 Satz 3 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 6 Satz 2,
6.
Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
7.
Geburtstag des Kindes,
8.
für die Elterngeld beziehende Person:
a)
Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b)
Staatsangehörigkeit,
c)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d)
Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und
e)
Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.


(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. September 2013 für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Art der Berechtigung nach § 4a,
2.
Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
3.
Geburtstag des Kindes,
4.
für die Betreuungsgeld beziehende Person:
a)
Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b)
Staatsangehörigkeit,
c)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d)
Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und
e)
Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.


(4) Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
2.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
3.
Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/74502/beeg-fuer-geburten-bis-2012-data.pdf
05.12.2006 - ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG ) ..... Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch ... mehr als die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld, beste

Richtlinien zum BEEG - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Statistik zum Betreuungsgeld Leistungsbezüge - Statistisches ...

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Soziales/Elterngeld/Betreuu...
05.03.2018 - Empfängerzahlen auszugehen. Die Bundessta- tistik betreffenden Paragraphen (§§ 22 ff BEEG) bleiben vom Urteil des BVerfG unberücksichtigt. Allgemeine Erläuterungen. Seit dem 1. August 2013 kann für Kinder, die ab dem 1. August 2012 geboren w

070710 BEEG Durchführungshinweise

https://www.imagi.de/RundschreibenDB/DE/2007/RdSchr_20070710.pdf?__blob=publica...
10.07.2007 - Dezember 2006 für die Tarifbeschäftigten des Bundes. BEZUG Ablösung des Bundeserziehungsgeldgesetzes durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom. 11. Dezember 2006 (BGBl. 2006 IS. 2748). Meine Rundschreiben vom 22. Dezember 2000 und

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG - Bayerisches ...

https://www.km.bayern.de/download/12252_fms_02.07.2015__vollzug_des_gesetzes_zu...
rene Kinder sind die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind nur. Änderungen beim Elterngeld für Mehrlingsgeburten. In Ergänzung zu den Hinweisen zum Vollzug des BEEG (FMS vom 17. Ma


Webseiten zum Paragraphen

§ 22 BEEG, Bundesstatistik - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/beeg/22
(2) 1Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslös

§ 22 BEEG - Bundesstatistik - Datenschutz Sachsen-Anhalt

https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/informationen/veroeffentlichungen/taetigk...
22 BEEG - Bundesstatistik. (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesa

553 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - Kirchenrecht ...

https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
Weiter zu § 22 Bundesstatistik - § 22. Bundesstatistik. ( 1 ) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durchzuführen. 2 D

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 22 Bundesstatistik - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang e

2 BEEG - PRO Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Er


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 5: Statistik und Schlussvorschriften › § 22

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 22 BEEG
    § 22 Abs. 1 BEEG oder § 22 Abs. I BEEG
    § 22 Abs. 2 BEEG oder § 22 Abs. II BEEG
    § 22 Abs. 3 BEEG oder § 22 Abs. III BEEG
    § 22 Abs. 4 BEEG oder § 22 Abs. IV BEEG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Elternzeitgesetz.net