(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Absatz 4 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.
(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
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http://www.hamburg.de/contentblob/29628/0becf6d1c86610530b1090fb07dabd84/data/d...
31.03.2008 - (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006. (BGBl. I S. 2748) in ... Gesetzes oder Tarifvertrages zitiert, so beziehen sie sich auf das BEEG. 1. Elterngeld (§§ 1 bis 14). Zentrales ..... schäftigte während der Elter
https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/74502/beeg-fuer-geburten-bis-2012-data.pdf
05.12.2006 - nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt w
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
http://www.fu-berlin.de/sites/gpo/pol_sys/politikfelder/Braucht_Man_einen_finan...
23. 24. Inhalt. Braucht Man(n) einen finanziellen Anreiz für die Familienarbeit? Über den Einfluss finanzieller und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen auf die Väterbeteiligung an. Elternzeit und Familienarbeit am Beispiel Elterngeld. Nadin Groeben. 1.
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Rz. 3 § 23 Abs. 1 bestimmt eine Auskunftspflicht der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen, also die durch die Landesregierungen bestimmten Behörden, für die Erhebung der nach § 22 BEEG erforderlichen Daten. Die Auskunftspflicht besteht nicht mehr gegenüber
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Mit § 23 verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Führung der Bundesstatistik nach § 22 BEEG zu ermöglichen. Die gesetzliche Regelung von Auskunfts- und Übermittlungspflichten ist erforderlich, da die Ausführung des BEEG den Landesbehörden obliegt, die Er
https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
Weiter zu § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt - § 23. Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt. ( 1 ) 1 Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2
https://www.uni-giessen.de/org/admin/dez/c/oeffentl_dat/beeg-rundschreiben/view
Durchführungshinweise zum BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz · Kontakt · Dezernat C · Mehr... Postadresse. Präsident der JLU Dezernat C - Personal Ludwigstraße 23 35390 Gießen Besucheranschrift Dezernat C - Personal Erwin-Stein-Gebäude Goethestr