(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt.
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https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
19.08.2007 - BEEG 570. Nachfolgend abgedruckt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015. Für die Statistik maßgebend sind. §§ 22 bis 24. Lfd. Nr. Ge
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
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http://www.elterngeld.com/antrag/Elterngeldantrag-Mecklenburg-Vorpommern-Ausfue...
1 -. LAGuS M-V 2005 – Erläuterungen zum Antrag auf Bundeselterngeld BEEG- Stand: 08/ 2009. Erläuterungen zum Antrag auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und. Elternzeitgesetz (BEEG). Zuständig für die Bearbeitung des Elterngeldantra- ges ist das Lan
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JUGENDAMT AM WOHNSITZ DES. ELTERNTEILS 1! Eingangsstempel. Antrag auf Elterngeld nach dem BEEG. Elterngeld kann frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt werden. 1. Kind, für das Elterngeld beantr
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/befristeter-arbeitsvertra...
Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäfti
https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/elternzeit-kuerzung-urlaubsanspruch/
11.04.2016 - 17 Abs. 1 BEEG findet auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung (mehr). Arbeitgeber müssen die Kürzung frühzeitig erklären. Im Allgemeinen ist Arbeitgebern bekannt, dass auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen, diese a
https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2746
Weiter zu § 1 Berechtigte - Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangeli
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg
https://www.buzer.de/gesetz/7484/a147138.htm
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie 1. a) mit ihrem Kind, b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder c) mit einem Kind, das sie in.