§ 2b BEEG, Bemessungszeitraum
Paragraph 2b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.


(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.


(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.


Benachbarte Paragraphen


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05.12.2006 - ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG ) vom 05.12.2006. Abschnitt 1. Elterngeld. § 1. Berechtigte. (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer. 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,. 2. mit seinem Kind

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - Statistisches Bundesamt

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19.08.2007 - (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015. Für die Statistik maßgebend sind. §§ 22 bis 24. Lfd. Nr. Gesetz (änderndes). Fundstelle. Begründung. 1. BGBl. I S. 2748. BT-Drs. 16/1889 (

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - TU Chemnitz

https://www.tu-chemnitz.de/personalrat/prsrat/doku/BEEG.pdf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,. 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,. 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und. 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch,


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  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 1: Elterngeld › § 2b

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2b BEEG
    § 2b Abs. 1 BEEG oder § 2b Abs. I BEEG
    § 2b Abs. 2 BEEG oder § 2b Abs. II BEEG
    § 2b Abs. 3 BEEG oder § 2b Abs. III BEEG

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