(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
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http://arbeitsrechtsforum-hannover.de/wp-content/uploads/2017/01/Hochhut-Aktuel...
11.01.2017 - Arbeitnehmer, die nicht sorgeberechtigt sind, bedürfen der Zustimmung des sorge-berechtigten Elternteils, um Elternzeit für das (leibliche) Kind nehmen zu können, § 15 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Nichteheliche Väter oder Lebenspartner bzw. Lebenspar
https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
http://www.elterngeldrechner.de/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/74502/beeg-fuer-geburten-bis-2012-data.pdf
05.12.2006 - ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG ) vom 05.12.2006. Abschnitt 1. Elterngeld. § 1. Berechtigte. (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer. 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,. 2. mit seinem Kind
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
19.08.2007 - (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015. Für die Statistik maßgebend sind. §§ 22 bis 24. Lfd. Nr. Gesetz (änderndes). Fundstelle. Begründung. 1. BGBl. I S. 2748. BT-Drs. 16/1889 (
https://www.tu-chemnitz.de/personalrat/prsrat/doku/BEEG.pdf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,. 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,. 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und. 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch,
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
23.10.2012 mit Inkrafttreten ab 30.10.2012 redaktionell infolge der Überführung der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld in das SGB V und das 2. KVLG geändert. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/lk...
05.12.2012 - Im Vergleich zur anrechnungsfreien Förderung nach dem BErzGG hatte der Bundesgesetzgeber mit Inkrafttreten des BEEG die zusätzliche finanzielle Unterstützung für Bedürftige zudem durch die regelmäßige Begrenzung des Bezugszeitraums auf ein J
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-123487?hl...
Wenn Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen bestehen oder diese ausnahmsweise nicht vorgelegt werden können, ist das Einkommen von Amts wegen zu ermitteln. Dann kommen auch andere Beweismittel in Frage, für die aber die Richtigkeitsvermutung nach
https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2746
Weiter zu § 2 Höhe des Elterngeldes - § 2. Höhe des Elterngeldes. ( 1 ) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Mon
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/beeg/2.html
2 BEEG Höhe des Elterngeldes. (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte