§ 3 BEEG, Anrechnung von anderen Einnahmen
Paragraph 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert.


(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.


(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Richtlinien zum BEEG - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Richtlinien zum BEEG - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Senatsverwaltung für Finanzen Rundschreiben II Nr. 72 ... - Berlin.de

http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4321929
14.11.2012 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hier: Änderung des § 16 Absatz Satz 3 BEEG. 1. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft zur. Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen bereitet bislang in de

Urteil BAG, § 16 Abs. 3 BEEG, § 315 Abs. 1 BGB Verlängerung der ...

https://www.streit-fem.de/readDocumentPDF.php?file=tl_files/streit-fem/document...
BAG, § 16 Abs. 3 BEEG, § 315 Abs. 1. BGB. Verlängerung der Elternzeit –. Zustimmung des Arbeitgebers –. Ermessensentscheidung. Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1. BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Eltern

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG - DHBW Stuttgart

https://www.dhbw-stuttgart.de/fileadmin/dateien/Gesetze/Aushangpflichtige_Geset...
05.12.2006 - 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,. 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,. 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und. 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (2) Anspruch auf Elterng


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 3 Anrechnung von ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
1 Einführung 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Der Gesetzgeber hat das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009[1] nicht zum Anlass genommen, § 3 in seiner schon seit dem 1.1.2007 gültigen Fassung zu modifizieren. Ein

BEEG § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/beeg/3
3:Anrechnung von anderen Einnahmen. (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen. a): in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fü

3 BEEG - PRO Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
2Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. 3Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemes

BEEG § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/552619_8/
23.05.2017 - Abschnitt 3: Verfahren und Organisation. § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen. (1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, sind nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese

§ 3 BEEG - Anrechnung von anderen Einnahmen - kindergeld.info

http://www.kindergeld.info/elterngeld/beeg-elterngeldgesetz/3-anrechnung-von-an...
(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen ...


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 1: Elterngeld › § 3

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 3 BEEG
    § 3 Abs. 1 BEEG oder § 3 Abs. I BEEG
    § 3 Abs. 2 BEEG oder § 3 Abs. II BEEG
    § 3 Abs. 3 BEEG oder § 3 Abs. III BEEG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Elternzeitgesetz.net