§ 2f BEEG, Abzüge für Sozialabgaben
Paragraph 2f Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

1.
9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
2.
10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3.
2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.


(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.


(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Richtlinien zum BEEG - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Richtlinien zum BEEG - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - Statistisches Bundesamt

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
19.08.2007 - (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015. Für die Statistik maßgebend sind. §§ 22 bis 24. Lfd. Nr. Gesetz (änderndes). Fundstelle. Begründung. 1. BGBl. I S. 2748. BT-Drs. 16/1889 (

M E R K B L A T T zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG ...

https://amt24.sachsen.de/ZFinder/zbsapproval.do?foid=937784&bid=103250
M E R K B L A T T zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Allgemeine Informationen zum Bundeselterngeld und zur ... ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG von mehr als 250.000 Euro und wenn in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebe

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

https://www.bielefeld.de/ftp/dokumente/BEEG_0415.pdf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,. 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,. 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und. 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 2f Abzüge für ... - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
1 Allgemeines Rz. 1 § 2f wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Inkrafttreten am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die

§§ 2c bis 2f BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=2c-2f&ag=7484
(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§

553 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - Kirchenrecht ...

https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
Weiter zu § 2 Höhe des Elterngeldes - 2 Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3 Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach

SG München, Urteil v. 17.08.2017 – S 46 EG 93/15 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-123487?hl...
Wenn Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen bestehen oder diese ausnahmsweise nicht vorgelegt werden können, ist das Einkommen von Amts wegen zu ermitteln. Dann kommen auch andere Beweismittel in Frage, für die aber die Richtigkeitsvermutung nach

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - Arbeitsrecht Kassel

http://www.arbeitsrecht-kassel.eu/home/gesetze-zum-arbeitsrecht/bundeselterngel...
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,. 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,. 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und. 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, we


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 1: Elterngeld › § 2f

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2f BEEG
    § 2f Abs. 1 BEEG oder § 2f Abs. I BEEG
    § 2f Abs. 2 BEEG oder § 2f Abs. II BEEG
    § 2f Abs. 3 BEEG oder § 2f Abs. III BEEG

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