§ 2e BEEG, Abzüge für Steuern
Paragraph 2e Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.


(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt:

1.
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und
2.
eine Vorsorgepauschale
a)
mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen zu sein, oder
b)
mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen,
wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird.


(3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt.


(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 berücksichtigt.


(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.


(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zustehen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Richtlinien zum BEEG - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Richtlinien zum BEEG - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - Statistisches Bundesamt

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
19.08.2007 - BEEG 570. Nachfolgend abgedruckt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar ..... Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

http://www.rechtsassistent.de/material/schnupperskripte/Auszug-Skript-BEEG.pdf
angewendet, § 2e Abs. 3 S. 2 BEEG. Bei Einkommen sowohl aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit werden die Steuern einheitlich für beide Einkunftsarten auf der Grundlage der Steuerklasse IV errechnet, wenn das. Elterngeld-Brutto aus selb

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und ...

http://www.nord-personal.eu/downloads/bundeselterngeld--und-elternzeitgesetz.pdf
BEEG. Ausfertigungsdatum: 05.12.2006. Vollzitat: "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33)". Stand: ..... Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbst


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 2e Abzüge für S ... / 5 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Rz. 21 Abs. 3 regelt, welche Steuerklasse bei der Ermittlung der Abzüge für die Einkommensteuer zugrunde zu legen ist. Die nach dieser Regelung bestimmte Steuerklasse gilt für die Einkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im

PRO Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

http://www.aok-business.de/hessen/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank...
(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§

SG München, Endurteil v. 14.01.2015 – S 33 EG 30/14 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-66590?hl=...
BT-Drs. 17/9841, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit mit der teilweisen Neukonzeption des BEEG in Kauf genommen, dass das der Elterngeldbemessung zugrunde gelegte Einkommen, z. B. durch die Regelungen zur Steuerklasse nach § 2e BEEG oder zum Pauschalabzug d

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - Thomas Walter

http://thomas-walter.com/.cm4all/iproc.php/Seminar%20Elterngeld.pdf?cdp=a
01.07.2015 - Grundsätze zu den Abzügen für Steuern; Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag,. Kirchensteuer und Freibeträge, § 2e BEEG. ➢ Grundsätze zu den Abzügen für Sozialabgaben, § 2f BEEG. ➢ Anrechnung von anderen Einnahmen auf das Elterngeld, § 3 BEE

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen ... - Richard Pitterle

http://www.pitterle.die-linke-bw.de/fileadmin/mdb-seiten/mdb-pitterle/Anfragen/...
Wie wird zur Bestimmung des Elterngeldes gern. @ 2e Abs. 3 S. 1 Bundeselterngeld- und El— ternzeitgesetz (BEEG) der Faktor in der Steuerklasse IV vor dem Hintergrund bestimmt, dass gern. ä 39f Einkommensteuergesetz im Rahmen des Faktorverfahrens jeweils


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 1: Elterngeld › § 2e

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2e BEEG
    § 2e Abs. 1 BEEG oder § 2e Abs. I BEEG
    § 2e Abs. 2 BEEG oder § 2e Abs. II BEEG
    § 2e Abs. 3 BEEG oder § 2e Abs. III BEEG
    § 2e Abs. 4 BEEG oder § 2e Abs. IV BEEG
    § 2e Abs. 5 BEEG oder § 2e Abs. V BEEG
    § 2e Abs. 6 BEEG oder § 2e Abs. VI BEEG

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