§ 10 BEEG, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Paragraph 10 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.


(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.


(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.


(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.


(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Richtlinien zum BEEG - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Richtlinien zum BEEG - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

M E R K B L A T T zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG ...

https://amt24.sachsen.de/ZFinder/zbsapproval.do?foid=937784&bid=103250
M E R K B L A T T zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Allgemeine .... Leben mehrere Kinder in kurzer Geburtenfolge im gemeinsamen Haushalt, wird ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent, mindestens ... ten vor der Geburt des Kindes auch

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG - Deutsche ...

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/221758/public...
28.08.2007 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG. Deutsche Rentenversicherung Bund. Stand: 28.08.2007. Erstellt durch Ref. 3010 SG 1 auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genann- ten Anspruchsvorauss

Bezirksregierung Münster per elektronischer Post An ... - Harald Thome

http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/BEGG-Weisung-zum-Absetzbetrag-...
06.06.2016 - Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen. Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. (BEEG); Erstattungsansprüche der Jobcenter nach § 10 Abs. 5. BEEG; Versicherungspauschale von 30 E


Webseiten zum Paragraphen

§ 10 BEEG Verhältnis zu anderen Sozialleistungen Bundeselterngeld ...

https://www.buzer.de/gesetz/7484/a147133.htm
(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen.

Elterngeldgesetz 2015 / 2016 - BEEG - kindergeld.info

http://www.kindergeld.info/elterngeld/beeg-elterngeldgesetz.html
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748). Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 (BGBl. I S. 33). Hier finden Sie das Elterngeldge

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 10 Verhältnis zu ... - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift für das BEEG die Grundsätze der früheren §§ 8 Abs.

Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sieht ...

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/die-gesetzliche-regelung-des-10...
07.12.2011 - Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sieht grundsätzlich eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Ansprüche aus dem SGB II vor. So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Augsburg vom 22.11.2011, - S 17 AS 1102/11 - D

553 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - Kirchenrecht ...

https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
Weiter zu § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen - § 10. Verhältnis zu anderen Sozialleistungen. ( 1 ) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerec


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 3: Verfahren und Organisation › § 10

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 10 BEEG
    § 10 Abs. 1 BEEG oder § 10 Abs. I BEEG
    § 10 Abs. 2 BEEG oder § 10 Abs. II BEEG
    § 10 Abs. 3 BEEG oder § 10 Abs. III BEEG
    § 10 Abs. 4 BEEG oder § 10 Abs. IV BEEG
    § 10 Abs. 5 BEEG oder § 10 Abs. V BEEG
    § 10 Abs. 6 BEEG oder § 10 Abs. VI BEEG

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