§ 7 BEEG, Antragstellung
Paragraph 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Sie werden rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, für welche Monate Elterngeld Plus oder für welche Monate Betreuungsgeld beantragt wird.


(2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Monat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.


(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Absatz 6 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie für die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 4 überschritten würden. Liegt der Behörde weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leistung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen Leistung erhalten.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Richtlinien zum BEEG - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

070710 BEEG Durchführungshinweise

https://www.imagi.de/RundschreibenDB/DE/2007/RdSchr_20070710.pdf?__blob=publica...
10.07.2007 - I. Allgemeines. 3. 1. Elterngeld (§§ 1 bis 14). 3. 2. Elternzeit (§§ 15 bis 21). 4. II. Anspruch auf Elternzeit. 5. 1. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen. 5. 2. Dauer und Verteilung der Elternzeit. 6. 3. Berechtigte Elternteile. 7. 4. Fris

Richtlinien zum BEEG - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG - DHBW Stuttgart

https://www.dhbw-stuttgart.de/fileadmin/dateien/Gesetze/Aushangpflichtige_Geset...
05.12.2006 - (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person. 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,. 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur

Zweimalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit 1. § 15 BEEG ...

http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2013/zbvronline_2013_09_08.pdf
19.02.2013 - 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der. Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitn


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 7 Antragstellung / 2.1 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Rz. 4 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist das Elterngeld (ggf. Plus) schriftlich zu beantragen. Nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs ist Elterngeld eine Sozialleistung i. S. d. SGB (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für den Bereich des SGB wird der "Antrag" w

Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 15 Anspruch auf ... / 6 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 15 Anspruch auf ... / 6 Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4-7). Tillmanns/Mutschler, BEEG/M... / 6 Teilzeitarbeit während der Elternzeit ...

BEEG § 1 Berechtigte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/552619_1/
23.05.2017 - (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübu

Festlegung der Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs ...

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16.09.2016 - Die Festlegung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG kann im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgen. Der Anspruch des § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nicht nur auf die Verringerung, sondern auch auf die Verteilung der verrin

Kommentar zu § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

http://www.vkm-baden.de/infothek/kom_15_7_1_3beeg.htm
Kommentar zu § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 3: Verfahren und Organisation › § 7

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 7 BEEG
    § 7 Abs. 1 BEEG oder § 7 Abs. I BEEG
    § 7 Abs. 2 BEEG oder § 7 Abs. II BEEG
    § 7 Abs. 3 BEEG oder § 7 Abs. III BEEG

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