(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, sind nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit und die Arbeitszeit nachzuweisen.
(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird die jeweilige Leistung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag auf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden.
(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn
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https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.km.bayern.de/download/12252_fms_02.07.2015__vollzug_des_gesetzes_zu...
Übertragung von Anteilen der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BEEG). Nach der bisherigen Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG konnte ein An- teil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitge- bers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJ_Richtlinie_BEEG.pdf
09.12.2010 - BMFSFJ/204. 12.2010. Richtlinien zum BEEG. Teil I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Teil II Europarechtliche Kollisionsvorschriften ..... Verhältnis von Abs. 8 zu Abs. 9..................................................................
https://www.imagi.de/RundschreibenDB/DE/2007/RdSchr_20070710.pdf?__blob=publica...
10.07.2007 - Fristen für die Antragstellung / Inanspruchnahme der Elternzeit. 7. 5. Ende der Elternzeit. 8. 6. Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit. 9. 6.1. Durch den Arbeitgeber. 9. 6.2. Durch Beschäftigte. 10. 7. Befristete Einstel
https://www.haufe.de/thema/beeg/
Änderungen am BEEG. Zum 1.1.2015 sind Änderungen im Bereich des BEEG geplant: Längerer Bezug von Elterngeld Plus bei Teilzeittätigkeit; Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen; 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8.
http://www.aok-business.de/bayern/fachthemen/personalrecht-online/datenbank/anz...
(8) 1Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat.
http://www.beck-shop.de/Buchner-Becker-Mutterschutzgesetz-Bundeselterngeld-Elte...
Kommentar. 8., neu bearbeitete Auflage 2008. Buch. XXIV, 1052 S. Hardcover (In Leinen) C.H.BECK ISBN 978-3-406-55685-2. Das Werk ist Teil der Reihe: (Beck'sche Kommentare zum Arbeitsrecht; Band 4). Nachauflage: Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- un
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73428....
Veröffentlichungsdatum:23.04.2015 Inkrafttreten23.04.2015 Bezug (Rechtsnorm)BEEG § 2, BEEG § 15, BEEG § 16, BEEG § 18, BEEG § 22, MuSchG § 6, TzBfG § 8. Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2015 - Hinweise zu den Auswirkungen
https://www.rehm-verlag.de/shop/Arbeitsrecht-und-Tarifrecht/Inanspruchnahme-von...
Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) - für Arbeitnehmer(innen) - -