§ 8 BEEG, Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
Paragraph 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, sind nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit und die Arbeitszeit nachzuweisen.


(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten

1.
im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und
2.
im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben.
§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird die jeweilige Leistung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag auf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden.


(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn

1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden,
2.
das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann,
3.
die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat oder
4.
die berechtigte Person weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3 oder nach § 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend bei der Beantragung von Betreuungsgeld.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Richtlinien zum BEEG - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Richtlinien zum BEEG - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG - Bayerisches ...

https://www.km.bayern.de/download/12252_fms_02.07.2015__vollzug_des_gesetzes_zu...
Übertragung von Anteilen der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BEEG). Nach der bisherigen Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG konnte ein An- teil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitge- bers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebe

Richtlinien zum BEEG, Stand Dezember 2010

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJ_Richtlinie_BEEG.pdf
09.12.2010 - BMFSFJ/204. 12.2010. Richtlinien zum BEEG. Teil I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Teil II Europarechtliche Kollisionsvorschriften ..... Verhältnis von Abs. 8 zu Abs. 9..................................................................

070710 BEEG Durchführungshinweise

https://www.imagi.de/RundschreibenDB/DE/2007/RdSchr_20070710.pdf?__blob=publica...
10.07.2007 - Fristen für die Antragstellung / Inanspruchnahme der Elternzeit. 7. 5. Ende der Elternzeit. 8. 6. Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit. 9. 6.1. Durch den Arbeitgeber. 9. 6.2. Durch Beschäftigte. 10. 7. Befristete Einstel


Webseiten zum Paragraphen

BEEG: Bundeselterngeld- und Elterngesetz | Haufe

https://www.haufe.de/thema/beeg/
Änderungen am BEEG. Zum 1.1.2015 sind Änderungen im Bereich des BEEG geplant: Längerer Bezug von Elterngeld Plus bei Teilzeittätigkeit; Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen; 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8.

1 BEEG - Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

http://www.aok-business.de/bayern/fachthemen/personalrecht-online/datenbank/anz...
(8) 1Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat.

Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ...

http://www.beck-shop.de/Buchner-Becker-Mutterschutzgesetz-Bundeselterngeld-Elte...
Kommentar. 8., neu bearbeitete Auflage 2008. Buch. XXIV, 1052 S. Hardcover (In Leinen) C.H.BECK ISBN 978-3-406-55685-2. Das Werk ist Teil der Reihe: (Beck'sche Kommentare zum Arbeitsrecht; Band 4). Nachauflage: Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- un

Transparenzportal Bremen - Rundschreiben der Senatorin für ...

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73428....
Veröffentlichungsdatum:23.04.2015 Inkrafttreten23.04.2015 Bezug (Rechtsnorm)BEEG § 2, BEEG § 15, BEEG § 16, BEEG § 18, BEEG § 22, MuSchG § 6, TzBfG § 8. Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2015 - Hinweise zu den Auswirkungen

Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 des ... - Rehm-Verlag

https://www.rehm-verlag.de/shop/Arbeitsrecht-und-Tarifrecht/Inanspruchnahme-von...
Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) - für Arbeitnehmer(innen) - -


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 3: Verfahren und Organisation › § 8

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 8 BEEG
    § 8 Abs. 1 BEEG oder § 8 Abs. I BEEG
    § 8 Abs. 2 BEEG oder § 8 Abs. II BEEG
    § 8 Abs. 3 BEEG oder § 8 Abs. III BEEG
    § 8 Abs. 4 BEEG oder § 8 Abs. IV BEEG

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