§ 5 BEEG, Zusammentreffen von Ansprüchen
Paragraph 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld oder Betreuungsgeld, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge der jeweiligen Leistung in Anspruch nimmt.


(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 4 oder nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld oder mehr als die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld, besteht der Anspruch eines Elternteils auf die jeweilige Leistung, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile mehr als die Hälfte der Monatsbeträge Elterngeld oder Betreuungsgeld, steht ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge der jeweiligen Leistung zu.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Richtlinien zum BEEG - Elterngeld

https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Richtlinien zum BEEG - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - Statistisches Bundesamt

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
19.08.2007 - Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und. Elternzeitgesetz - BEEG). BEEG. Ausfertigungsdatum: 05.12.2006. Vollzitat: "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Art

070710 BEEG Durchführungshinweise

https://www.imagi.de/RundschreibenDB/DE/2007/RdSchr_20070710.pdf?__blob=publica...
10.07.2007 - Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundesel- terngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Kraft getreten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt im Abschnitt 1 (§§ 1 b

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - TU Chemnitz

https://www.tu-chemnitz.de/personalrat/prsrat/doku/BEEG.pdf
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG). BEEG. Ausfertigungsdatum: 05.12.2006. Vollzitat: "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des. G


Webseiten zum Paragraphen

PRO Personalrecht online Suche | AOK - Service für Unternehmen

http://www.aok-business.de/nc/fachthemen/pro-personalrecht-online/suche/datenba...
Treffer 1 - 20 von 79 - Elternzeit - Dauer. 15 Abs. 2 BEEG . Für Väter kann die Elternzeit ... 1 Satz 3 BEEG ist die Mutterschutzfrist auf die ... 1 S. 5 BEEG wenn die Elternzeit unmittelbar nach ... Elterngeld. 1 und 8 BEEG , wer ... 1 Abs. 6 BEEG , das

Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ...

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_10072007_DII2220223...
Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Kraft getreten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt im Abschnitt 1 (§§ 1 bis 14) den Ansp

553 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - Kirchenrecht ...

https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
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Fortführung einer bisher schon ausgeübten Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden beim eigenen Arbeitgeber – mit oder ohne Unterbrechung (§ 15 Abs. 5 Satz 4). Reduzierung der bisherigen Tätigkeit auf 15 bis 30 Stunden (§ 15 Abs. 5-7) für die ganze oder t

Transparenzportal Bremen - Rundschreiben der Senatorin für ...

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73428....
Bescheinigungen (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG). Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Ankündigung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die/den Beschäftigt


  • Verortung im BEEG

    BEEGAbschnitt 3: Verfahren und Organisation › § 5

  • Zitatangaben (BEEG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2006, 2748
    Ausfertigung: 2006-12-05
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BEEG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 5 BEEG
    § 5 Abs. 1 BEEG oder § 5 Abs. I BEEG
    § 5 Abs. 2 BEEG oder § 5 Abs. II BEEG
    § 5 Abs. 3 BEEG oder § 5 Abs. III BEEG

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