(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 6 Satz 1 zustehen, bereits bezogen haben. Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.
(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
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https://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfKlement/...
Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der (formellen) Verfassungsmäßigkeit der §§ 4a bis 4d BEEG. Für eine verfassungsrechtliche Prüfung vor dem BVerfG kommt für die Landesregierung ein Antrag auf eine abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 93 I Nr.
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Soziales/Elterngeld/Betreuu...
05.12.2017 - Hinweis zur Tabellenauswahl: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 21. Juli 2015 (Az. 1 BvF 2/13) die. Regelungen zum Bundesbetreuungsgeld (§§ 4a bis 4d BEEG) für verfassungswidrig erklärt. Aus Gründen des
http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/DA_WoGG_Wpt/BEEG_2013.pdf
17.07.2013 - Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen. Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hier: §§ 4a - 4d BEEG n.F. - Betreuungsgeld. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, K
https://grundschule-lengfeld.de/fileadmin/user_upload/EB_Liste_Kontaktdaten_Int...
Beeg. Janina. 1b, 2b. Schriftführerin. 2. Dorn. Alexander. 4a. 3. Eydel. Roy. 3c. 4. Fessler. Marcus. 4c. Schriftführer. 5. Jeschke. Claudius. 1a. Kassier. 6. Haupt. Svenja. 4c. 2. Vorsitzende. 7. Kamhawi. Semir. 2a. 8. Kiesel. Bettina. 4d. 9. Ponnath. P
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
4d.1.2. Leistungsbeginn vor dem 15. Lebensmonat des Kindes (§ 4d Abs. 1 Satz 2) ...... 210. 4d.1.2.1. Möglichkeit des vorgezogenen Leistungsbeginns nach gleichzeitigem. Bezug von Elterngeld . ...... 290. 27.2. Übergangsregelungen für die Elterngeldvorsch
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksac...
24.11.2015 - A) Problem. Mit Urteil vom 21. Juli 2015 erkannte das Bundesverfassungsgericht die §§ 4a – 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – Be- treuungsgeld – mit Art. 72 Abs. 2 GG für unvereinbar und nichtig (Ak- tenzeichen 1 BvF 2/13). D
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07/fs2...
21.07.2015 - Der Antragsteller hält die durch das Betreuungsgeldgesetz eingeführten Kernregelungen zum Betreuungsgeld (§§ 4a bis 4d BEEG) für verfassungswidrig. 13. 1. Die Bestimmungen seien formell verfassungswidrig, weil dem Bund hierfür keine Gesetzge
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
1 Allgemeines 1.1 Verfassungswidrigkeit Rz. 1 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil v. 21.7.2015 (BVerfG, Urteil v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13, BVerfGE 140, 65) entschieden, dass die §§ 4a-d BEEG mit Art. 72 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig sind. Zu Ei
https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
Weiter zu § 4d Bezugszeitraum - § 4d. Bezugszeitraum. ( 1 ) 1 Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 2 Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt
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01.01.2015 - August 2015 (BGBl. I S. 1565). Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Ein
https://session.rhein-kreis-neuss.de/bi/vo0050.php?__kvonr=5154
29.09.2015 - Sachverhalt: Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 21. Juli 2015 die Entscheidung über den Antrag der Hansestadt Hamburg auf abstrakte Normenkontrolle des Betreuungsgeldgesetzes. Es hat entschieden, dass die §§4a bis 4d des Bundeseltern