Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
https://www.bmfsfj.de/blob/jump/74502/beeg-fuer-geburten-bis-2012-data.pdf
05.12.2006 - 10.7.2012 I 1898 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und nichtig. § 2. Höhe des Elterngeldes. (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigke
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/221758/public...
28.08.2007 - 11 BEEG. Unterhaltspflichten. Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer. Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 wer
https://www.imagi.de/RundschreibenDB/DE/2007/RdSchr_20070710.pdf?__blob=publica...
10.07.2007 - D II 2 220 223-5/11. BETREFF. Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 11. Dezember 2006 für die Tarifbeschäftigten des Bundes. BEZUG Ablösung des Bundeserziehungsgeldgesetzes durch das Bundeselterngeld- und Elter
https://www.buzer.de/gesetz/7484/a147134.htm
1Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. 2Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plu
https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
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https://www.handel-scout-akademie.de/glossar/%C2%A7/_17_bundeselterngeld-_und_e...
§11 TextilKennzG (Textilkennzeichnungsgesetz). § 11 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten (1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betrieb
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Ist der nach dem BEEG-Berechtigte zugleich unterhaltspflichtig, erhöht sich durch die Zahlung der Leistungen bis zu der gesetzlich bestimmten Grenze von 300 EUR pro Monat die Unterhaltspflicht nicht. Nur soweit der Betrag der Leistungen nach dem BEEG die
http://www.bag-urteil.com/19-02-2013-9-azr-461-11/
Zweimalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit – Verteilung verringerter Arbeitszeit im Anspruchsverfahren. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11. Leitsätze des Gerichts. § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15