(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
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https://www.bmfsfj.de/blob/jump/74502/beeg-fuer-geburten-bis-2012-data.pdf
05.12.2006 - ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG ) vom 05.12.2006. Abschnitt 1. Elterngeld. § 1. Berechtigte. (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer. 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,. 2. mit seinem Kind
https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
http://www.sv-lex.de/fileadmin/_temp_/SV_Portal/Formulare/mut015.pdf
01/15. ·. Antrag auf. Elternzeit. ·. Seite. 1. Auszug BEEG (Stand: 1. Januar 2015). § 15 Anspruch auf Elternzeit. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie. 1. a) mit ihrem Kind, b) mit einem Kind, für das sie die Ans
https://www.km.bayern.de/download/12252_fms_02.07.2015__vollzug_des_gesetzes_zu...
Änderungen beim Elterngeld für Mehrlingsgeburten. In Ergänzung zu den Hinweisen zum Vollzug des BEEG (FMS vom 17. Mai. 2013 - 25–P 2623–001–18094/13) gebe ich einen ersten Überblick zu den wesentlichen Änderungen bei der Elternzeit. 1. Anspruch der Große
http://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/zuv/zuv.dezIII.abt1/3-1intern/f...
und gleichzeitig im Rahmen meines Arbeitsverhältnisses eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von ................. Stunden. * wöchentlich auszuüben. Eine befürwortende Stellungnahme des. Einrichtungsleiters liegt bei. Während meiner Elternzeit bin ich gru
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Rz. 34 Nach § 15 Abs. 4 ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, die Dauer von 30 Stunden nicht übersteigt (§ 15 Abs. 4 Satz 1). Durch das Ge
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/suche/datenbank/...
Treffer 1 - 20 von 85 - Elternzeit - Dauer. 15 Abs. 2 BEEG . Für Väter kann die Elternzeit ... 1 Satz 3 BEEG ist die Mutterschutzfrist auf die ... 1 S. 5 BEEG wenn die Elternzeit unmittelbar nach ... Elterngeld. 1 und 8 BEEG , wer ... 1 Abs. 6 BEEG , das
https://der-betrieb.owlit.de/document/zeitschriften/der-betrieb/2016/heft-37/ar...
16.09.2016 - Die Festlegung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG kann im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgen. Der Anspruch des § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nicht nur auf die Verringerung, sondern auch auf die Verteilung der verrin
http://www.vkm-baden.de/infothek/kom_15_7_1_4beeg.htm
Kommentar zu 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
https://www.frag-einen-anwalt.de/15-Abs-6-BEEG-Verringerung-der-Arbeitszeit-in-...
23.07.2010 - Nach Geburt meiner Tochter habe ich 2 Jahre Elternzeit und gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden im 2. ... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.