(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
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https://www.bmfsfj.de/blob/jump/74502/beeg-fuer-geburten-bis-2012-data.pdf
05.12.2006 - nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt w
http://www.sv-lex.de/fileadmin/_temp_/SV_Portal/Formulare/mut015.pdf
15 Anspruch auf Elternzeit. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie. 1. a) mit ihrem Kind, b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder c) mit einem Kind, das sie
https://www.elterngeld.net/pdf/Richtlinien.pdf
Richtlinien zum BEEG zum Elterngeld für Mehrlingsgeburten unter Anwendung von § 1, §§ 23 bis 27 ab dem 01.01.2015, für alle Elterngeldbezugszeiten unter Anwendung von § 2c Abs. 1 S. 2 und §. 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ab dem 01.01.2015, für alle Geburten in de
http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4321929
14.11.2012 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hier: Änderung des § 16 Absatz Satz 3 BEEG. 1. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft zur. Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen bereitet bislang in de
https://www.streit-fem.de/readDocumentPDF.php?file=tl_files/streit-fem/document...
Ermessensentscheidung. Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1. BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1. BEEG erforderliche Zustimmung erteilt. BAG, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 3
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmannsmutschler-beegmu...
Rz. 30 Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG (nicht aber bei anderen Beschäftigungsverboten) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die B
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/elternzeit-...
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit, wenn ein weiteres Kind geboren wird oder ein Härtefall, wozu insbesondere der Eintritt einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung oder der T
https://www.frag-einen-anwalt.de/Stoerfall-iSv-16-BEEG--f306888.html
18.01.2018 - Guten Tag, Am 15.01.2016 wurde mein Kind geboren. Seit mehreren Jahren habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu 3... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.
http://www.aok-business.de/nc/fachthemen/pro-personalrecht-online/suche/datenba...
Treffer 1 - 20 von 79 - Gem. § 18 BEEG beginnt der Kündigungsschutz ... 1 S. 3 BEEG erst dann ausgesprochen werden, wenn ... nach § 18 BEEG wie auch nach § 9 ... Elternzeit - Antrag. des § 18 BEEG würde – mangels bestehender Elternzeit ... 1 S. 2 BEEG .
https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/19553
Weiter zu § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit - § 16. Inanspruchnahme der Elternzeit. ( 1 ) 1 Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und. für den Zeitraum zw